Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Erdbeeren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 5/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Qualitätstoleranzen:
    1. Litera a
      Klasse Extra:
      5% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
    2. Litera b
      Klasse I:
      10% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
    3. Litera c
      Klasse II:
      10% Erdbeeren, die weder den Anforderungen dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
    4. Litera d
      Klasse III:
      15% Erdbeeren, die weder den Eigenschaften dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4% verdorbene Früchte sein.

  1. Ziffer 2
    Größentoleranzen:
    In allen Klassen 10% Erdbeeren, die nicht der für die jeweilige Klasse geforderten Mindestgröße gemäß Paragraph 4, entsprechen.

Gesetzesnummer

10010720

Dokumentnummer

NOR12136144

Alte Dokumentnummer

N8199315095L