Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Erdbeeren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 5, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
Qualitätstoleranzen:
Klasse Extra:
5% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.5% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
Klasse I:
10% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.10% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
Klasse II:
10% Erdbeeren, die weder den Anforderungen dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.10% Erdbeeren, die weder den Anforderungen dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.
Klasse III:
15% Erdbeeren, die weder den Eigenschaften dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4% verdorbene Früchte sein.15% Erdbeeren, die weder den Eigenschaften dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4% verdorbene Früchte sein.
Größentoleranzen:
In allen Klassen 10% Erdbeeren, die nicht der für die jeweilige Klasse geforderten Mindestgröße gemäß § 4 entsprechen.In allen Klassen 10% Erdbeeren, die nicht der für die jeweilige Klasse geforderten Mindestgröße gemäß Paragraph 4, entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12136144
Alte Dokumentnummer
N8199315095L