Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Erdbeeren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 5/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Erdbeeren gleicher Herkunft, gleicher Sorte und gleicher Klasse umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Erdbeeren der Klasse römisch drei kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft beschränken.

  1. Absatz 2,Erdbeeren müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erdbeeren keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

Gesetzesnummer

10010720

Dokumentnummer

NOR12136145

Alte Dokumentnummer

N8199315096L