Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Erdbeeren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Erdbeeren gleicher Herkunft, gleicher Sorte und gleicher Klasse umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Erdbeeren der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft beschränken.Paragraph 6, (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Erdbeeren gleicher Herkunft, gleicher Sorte und gleicher Klasse umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Erdbeeren der Klasse römisch drei kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft beschränken.
(2)Absatz 2,Erdbeeren müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erdbeeren keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Dokumentnummer
NOR12136145
Alte Dokumentnummer
N8199315096L