Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 5/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Erdbeeren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 5/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Jedes Packstück muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

  1. Ziffer eins
    Identifizierung:
    Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol;
  2. Ziffer 2
    Art des Erzeugnisses:
    1. Litera a
      „Erdbeeren'', wenn der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist und
    2. Litera b
      Name der Sorte bei den Sorten „Primella'' und „Gariguette'';
  3. Ziffer 3
    Herkunft des Erzeugnisses:
    Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
  4. Ziffer 4
    Beschaffenheitsmerkmale:
    Qualitätsklasse.
  1. Absatz 2,Bei Packstücken über 3 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.
  2. Absatz 3,Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verzichtet werden, wenn die Erdbeeren aus einem gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.
  3. Absatz 4,Erdbeeren, die im Detailhandel lose geschüttet angeboten werden, dürfen nicht als Klasse Extra oder Klasse 1 gekennzeichnet werden.

Gesetzesnummer

10010720

Dokumentnummer

NOR12136146

Alte Dokumentnummer

N8199315097L