Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Erdbeeren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Jedes Packstück muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:Paragraph 7, (1) Jedes Packstück muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol;
Art des Erzeugnisses:
„Erdbeeren'', wenn der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist und
Name der Sorte bei den Sorten „Primella'' und „Gariguette'';
Herkunft des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
Beschaffenheitsmerkmale:
Qualitätsklasse.
(2)Absatz 2,Bei Packstücken über 3 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.
(3)Absatz 3,Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 verzichtet werden, wenn die Erdbeeren aus einem gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verzichtet werden, wenn die Erdbeeren aus einem gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.
(4)Absatz 4,Erdbeeren, die im Detailhandel lose geschüttet angeboten werden, dürfen nicht als Klasse Extra oder Klasse 1 gekennzeichnet werden.
Dokumentnummer
NOR12136146
Alte Dokumentnummer
N8199315097L