Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Zwiebeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Qualitätsklassen für Zwiebeln sind: Klasse I'', Klasse II'' und „Klasse III''.Paragraph 2, (1) Qualitätsklassen für Zwiebeln sind: Klasse I'', Klasse II'' und „Klasse III''.
(2)Absatz 2,Zwiebeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.Zwiebeln, die in keine der in Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12136149
Alte Dokumentnummer
N8199315101L