Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.01.1993 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.01.199327.02.2004 BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1993BGBl. Nr. 2/1993

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Warnstufe 1

Paragraph 2,

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß Paragraph 7, Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Gesunde Personen sollen ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden.

Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136157

Alte Dokumentnummer

N8199315119L