Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Warnstufe 1
§ 2.Paragraph 2,
Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten: Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 1 gemäß Paragraph 7, Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Gesunde Personen sollen ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden.
Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136157
Alte Dokumentnummer
N8199315119L