Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/1999Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1999,
Text
§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995, entsprechen, dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Paragraph 12, Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1995,, entsprechen, dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.