Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1993Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Abfälle gemäß § 2, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen. Abfälle gemäß Paragraph 2,, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß Paragraph 36, AWG ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136174
Alte Dokumentnummer
N8199315924L