Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.04.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 232/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.04.199331.12.1994 BGBl. Nr. 232/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 232/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Abfälle, die
    1. Ziffer eins
      in Anlage 1 (Ausfuhr)
    2. Ziffer 2
      in Anlage 2 (Einfuhr)
    3. Ziffer 3
      in Anlage 3 (Durchfuhr) angeführt sind.
  2. Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010724

Dokumentnummer

NOR12136175

Alte Dokumentnummer

N8199315925L