Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1993Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Abfälle, die
in Anlage 3 (Durchfuhr) angeführt sind.
(2)Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nicht:
Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;Abfälle gemäß Absatz eins,, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;Abfälle gemäß Absatz eins,, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Abfälle gemäß Absatz eins,, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136175
Alte Dokumentnummer
N8199315925L