Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 652/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.10.200031.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013
§ 201.10.199330.09.2000 BGBl. Nr. 652/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 652/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Paragraph 6, Litera b, LMG 1975)
    1. Ziffer eins
      unter anderen als den in dieser Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen
      oder
    2. Ziffer 2
      ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.

Schlagworte

Vorratsbekämpfungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR12136194

Alte Dokumentnummer

N8199317031L