Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2000 bis 31.08.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.10.200031.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013
§ 201.10.199330.09.2000 BGBl. Nr. 652/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Paragraph 6, Litera b, LMG 1975)
    1. Ziffer eins
      unter anderen als den in dieser Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen
      oder
    2. Ziffer 2
      ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.

Schlagworte

Vorratsbekämpfungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR40011809