Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
1. Hauptstück
Ausbildung
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Direktorin oder Direktor (die Direktion) einer medizinisch-technischen Akademie ist eine im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Person zu bestellen.
Voraussetzungen für die Bestellung sind:
eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden medizinisch-technischen Dienst,
eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren und
eine entsprechende Sonderausbildung.
(2)Absatz 2,Für die als Stellvertretung zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Direktion.
(3)Absatz 3,Der Direktion obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters:
Personalführung und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Fächer,
die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
Vertretung der Akademie nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136200
Alte Dokumentnummer
N8199317204L