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§ 1 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

1. Hauptstück
Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Direktorin oder Direktor (die Direktion) einer medizinisch-technischen Akademie ist eine im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Person zu bestellen.

Voraussetzungen für die Bestellung sind:

  1. Ziffer eins
    eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden medizinisch-technischen Dienst,
  2. Ziffer 2
    eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren und
  3. Ziffer 3
    eine entsprechende Sonderausbildung.
  1. Absatz 2,Für die als Stellvertretung zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Direktion.
  2. Absatz 3,Der Direktion obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters:
    1. Ziffer eins
      Personalführung und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
    2. Ziffer 2
      Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Fächer,
    3. Ziffer 3
      die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
    4. Ziffer 4
      Vertretung der Akademie nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136200

Alte Dokumentnummer

N8199317204L