Rechtstracker.at

§ 10 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1009.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlegung von Unterrichtsstunden

Paragraph 10,

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden durch die Direktion in ein anderes Ausbildungsjahr ist zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Akademie erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136209

Alte Dokumentnummer

N8199317213L