Rechtstracker.at

§ 12 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1209.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die Berufspraxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat in der in den Anlagen 1 bis 7/Teil B genannten Art und Dauer stattzufinden.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung der Studierenden hat an Einrichtungen, die die nötige Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen, stattzufinden.
  3. Absatz 3,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
  4. Absatz 4,Die Unterweisung auf dem Gebiet der Strahlen- und Isotopenkunde darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Studierenden erfolgen.

Schlagworte

Sachausstattung, Personalausstattung, Strahlenkunde


Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136211

Alte Dokumentnummer

N8199317215L