Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Praktische Ausbildung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat die Ergänzung der theoretischen Ausbildung und die Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die Berufspraxis zu erfolgen. Die praktische Ausbildung hat in der in den Anlagen 1 bis 7/Teil B genannten Art und Dauer stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung der Studierenden hat an Einrichtungen, die die nötige Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen, stattzufinden.
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(4)Absatz 4,Die Unterweisung auf dem Gebiet der Strahlen- und Isotopenkunde darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Studierenden erfolgen.
Schlagworte
Sachausstattung, Personalausstattung, Strahlenkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136211
Alte Dokumentnummer
N8199317215L