Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Hauptstück
Prüfungen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Art der Prüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind in den einzelnen Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen. Ausgenommen sind jene Unterrichtsfächer, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind in Form von
Einzelprüfungen von den Lehrpersonen des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß und
Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus haben sich die Lehrpersonen während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungen sind mündlich oder schriftlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136213
Alte Dokumentnummer
N8199317217L