Rechtstracker.at

§ 15 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1509.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung mitzubefassen.
  2. Absatz 2,Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretische Ausbildung ist zu bewerten mit:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1),
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4) oder
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
  3. Absatz 3,Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „bestanden“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,Über die Leistungen der Studierenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136214

Alte Dokumentnummer

N8199317218L