Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung mitzubefassen.
(2)Absatz 2,Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretische Ausbildung ist zu bewerten mit:
(3)Absatz 3,Die Leistung der oder des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
„ausgezeichnet bestanden“,
(4)Absatz 4,Über die Leistungen der Studierenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136214
Alte Dokumentnummer
N8199317218L