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§ 18 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1809.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

Paragraph 18,

Wird ein Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist der oder die Studierende berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn

  1. Ziffer eins
    dieses Unterrichtsfach im vorangegangenen Ausbildungsjahr nicht mit „nicht genügend“ bewertet worden ist,
  2. Ziffer 2
    dieses Unterrichtsfach im nächsthöheren Ausbildungsjahr lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. Ziffer 3
    die Aufnahmekommission und die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches des entsprechenden Ausbildungsjahres mit einfacher Mehrheit feststellt, daß der oder die Studierende auf Grund der Leistungen in den übrigen Unterrichtsfächern die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Ausbildungsjahres aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136217

Alte Dokumentnummer

N8199317221L