Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:
eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,
eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und
die pädagogische Eignung.
(2)Absatz 2,Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
(3)Absatz 3,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136201
Alte Dokumentnummer
N8199317205L