Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung über abgelegte Einzelprüfungen
§ 21.Paragraph 21,
Bei Wechsel der Akademie oder auf Antrag der oder des Studierenden ist eine formlose Bestätigung über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktion zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136220
Alte Dokumentnummer
N8199317224L