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§ 23 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2309.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Diplomarbeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Studierenden haben im letzten Ausbildungsjahr eine schriftliche Diplomarbeit zu einem berufsspezifischen Thema in einem von der Direktion der Akademie festzulegenden Mindestumfang zu verfassen. Das Thema kann von den Studierenden frei gewählt werden und muß vor Beginn der Arbeit von der Direktion schriftlich genehmigt werden. Wird vom Studierenden kein Thema gewählt, so ist von der Direktion spätestens vier Monate vor dem Termin der kommissionellen Diplomprüfung ein berufsspezifisches Thema zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Diplomarbeit ist spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung zur Bewertung abzugeben. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Lehrpersonen.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist gemeinsam mit der Diplomarbeit als Bestandteil der Diplomprüfung zu bewerten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136222

Alte Dokumentnummer

N8199317226L