Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplomarbeit
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Studierenden haben im letzten Ausbildungsjahr eine schriftliche Diplomarbeit zu einem berufsspezifischen Thema in einem von der Direktion der Akademie festzulegenden Mindestumfang zu verfassen. Das Thema kann von den Studierenden frei gewählt werden und muß vor Beginn der Arbeit von der Direktion schriftlich genehmigt werden. Wird vom Studierenden kein Thema gewählt, so ist von der Direktion spätestens vier Monate vor dem Termin der kommissionellen Diplomprüfung ein berufsspezifisches Thema zuzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Diplomarbeit ist spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung zur Bewertung abzugeben. Die Bewertung erfolgt durch mindestens zwei Lehrpersonen.
(3)Absatz 3,Die Diplomarbeit ist im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist gemeinsam mit der Diplomarbeit als Bestandteil der Diplomprüfung zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136222
Alte Dokumentnummer
N8199317226L