Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ablauf der Diplomprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der letzten zwei Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Diplomprüfung hat in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktion.
(3)Absatz 3,Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktion der Akademie spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin dem Vorsitz der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Zur Diplomprüfung sind von der oder dem Vorsitzenden (der Vorsitz) der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
(5)Absatz 5,Der Vorsitz der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion der Akademie rechtzeitig die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden durch die Direktion der Akademie unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136223
Alte Dokumentnummer
N8199317227L