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§ 24 MTD-AV

Fassungen
09.10.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2409.10.199331.12.2018 BGBl. Nr. 678/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

09.10.1993BGBl. Nr. 678/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der Diplomprüfung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf nach Abschluß der Gesamtausbildung frühestens vier Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommem werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der letzten zwei Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Diplomprüfung hat in dafür geeigneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Die Auswahl der Räumlichkeiten und des Aufsichtspersonals obliegt der Direktion.
  3. Absatz 3,Studierende, die beabsichtigen, zur Diplomprüfung anzutreten, sind von der Direktion der Akademie spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin dem Vorsitz der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Zur Diplomprüfung sind von der oder dem Vorsitzenden (der Vorsitz) der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, die eine den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
  5. Absatz 5,Der Vorsitz der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion der Akademie rechtzeitig die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Termine sind den Studierenden durch die Direktion der Akademie unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136223

Alte Dokumentnummer

N8199317227L