Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Diplomprüfung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika, sämtliche Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsfächern der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abgelegt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission entsprechend der Leistung bei der Diplomprüfung festzusetzen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten und acht Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Eine Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika, sämtliche Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die Diplomprüfung zu wiederholen.Eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika, sämtliche Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die Diplomprüfung zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136228
Alte Dokumentnummer
N8199317232L