Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Physiotherapeutischer Dienst
§ 32.Paragraph 32,
Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
aus dem Unterrichtsfach „Physiotherapie in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation“ aus den Gebieten
Unfall- und Sportmedizin,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
drei Prüfungen zu absolvieren,
an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136231
Alte Dokumentnummer
N8199317235L