Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Radiologisch-technischer Dienst
§ 34.Paragraph 34,
Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
aus den Unterrichtsfächern
Strahlenschutzausbildung,
Radiologische Verfahren mit digitaler Bildverarbeitung sowie anderen bildgebenden Verfahren,
Radiologische Photographie,
Aufnahmetechniken und Bildanalysen,
drei Prüfungen zu absolvieren,
an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136233
Alte Dokumentnummer
N8199317237L