Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Orthoptischer Dienst
§ 37.Paragraph 37,
Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
aus den Unterrichtsfächern
Formen und Behandlung des Schielens,
Theoretische Grundlagen der orthoptischen und pleoptischen Untersuchung und Behandlung,
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden einschließlich Perimetrie und
Neurologie und Neuroophthalmologie
drei Prüfungen zu absolvieren,
an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136236
Alte Dokumentnummer
N8199317240L