Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Hauptstück
Nostrifikation
Ergänzungsprüfungen
§ 38.Paragraph 38,
Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten gelten die Voraussetzungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136237
Alte Dokumentnummer
N8199317241L