Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
Der Nachweis der Sonderausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 kann bis längstens 1. Oktober 1998 nachgebracht werden. Sollte der Nachweis dieses Bestellungserfordernisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, so ist eine weitere Bestellung zur Direktion ausgeschlossen. Der Nachweis der Sonderausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, kann bis längstens 1. Oktober 1998 nachgebracht werden. Sollte der Nachweis dieses Bestellungserfordernisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, so ist eine weitere Bestellung zur Direktion ausgeschlossen.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136238
Alte Dokumentnummer
N8199317242L