Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahmekommission
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jedes Mitglied der Aufnahmekommission ist eine Stellvertretung zu nominieren.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind.
(3)Absatz 3,Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(4)Absatz 4,Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136204
Alte Dokumentnummer
N8199317208L