Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsjahr und Lehrplan
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober.
(2)Absatz 2,Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136205
Alte Dokumentnummer
N8199317209L