Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Akademiewechsel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird die Akademie gewechselt, ohne die Ausbildung zu unterbrechen, so ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(2)Absatz 2,Haben Studierende eine Akademie länger als ein Jahr besucht und sind sie von der Akademie ausgetreten, ohne daß dafür
ein voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles oder
eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verletzungen der Akademieordnung
maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Akademie bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Akademie unter Bedachtnahme auf die bereits zurückgelegte Ausbildung, die Dauer ihrer Unterbrechung und den erzielten Ausbildungserfolg festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung angerechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136207
Alte Dokumentnummer
N8199317211L