Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Theoretische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst hat die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Mit dem Unterricht sind die in den Anlagen 1 bis 7/Teil A bei den jeweiligen Unterrichtsfächern angeführten Lehrpersonen zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12136208
Alte Dokumentnummer
N8199317212L