Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Cadmiumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 855/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot von Cadmium
§ 1. (1) Die Verwendung von Cadmium und von Cadmiumverbindungen ist verboten:Paragraph eins, (1) Die Verwendung von Cadmium und von Cadmiumverbindungen ist verboten:
zur Herstellung von Farben, Lacken und Anstrichmitteln, ausgenommen von solchen Zubereitungen, die zur Färbung von Glas, Keramik oder Email mit Hilfe eines Schmelz- oder Brennverfahrens bestimmt sind;
zur Einfärbung oder Stabilisierung von Kunststoffen; als Kunststoffe gelten nicht Pigmentpräparationen
(„master batches'');
zur Behandlung oder Beschichtung von Metalloberflächen (Vercadmierung).
(2)Absatz 2,Farben, Lacke und Anstrichmittel (Abs. 1 Z 1), die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn der Masseanteil an Cadmium 0,01% übersteigt; hievon abweichend ist in Zinkstaubfarben mit hohem Zinkgehalt (über 60%) ein Masseanteil bis zu 0,1% zulässig.Farben, Lacke und Anstrichmittel (Absatz eins, Ziffer eins,), die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn der Masseanteil an Cadmium 0,01% übersteigt; hievon abweichend ist in Zinkstaubfarben mit hohem Zinkgehalt (über 60%) ein Masseanteil bis zu 0,1% zulässig.
(3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von galvanisch oder feuerverzinkten Metallerzeugnissen durch Hersteller oder Importeure ist verboten, wenn der Masseanteil an Cadmium in der Verzinkung die folgenden Werte übersteigt:
ab 1. Jänner 1998 0,025%.
(4)Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen aufgrund einer Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 enthalten, durch Hersteller und Importeure ist verboten, soferne nicht die Verwendung, die Fertigwaren oder deren cadmiumhaltige Bestandteile unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallen.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen aufgrund einer Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 enthalten, durch Hersteller und Importeure ist verboten, soferne nicht die Verwendung, die Fertigwaren oder deren cadmiumhaltige Bestandteile unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallen.
Schlagworte
Schmelzverfahren
Dokumentnummer
NOR12136260
Alte Dokumentnummer
N8199318052L