Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 25.05.2007 — BGBl. Nr. 855/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199425.05.2007 BGBl. Nr. 855/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Cadmiumverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 855/1993

Außerkrafttretensdatum

25.05.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot von Cadmium

Paragraph eins, (1) Die Verwendung von Cadmium und von Cadmiumverbindungen ist verboten:

  1. Ziffer eins
    zur Herstellung von Farben, Lacken und Anstrichmitteln, ausgenommen von solchen Zubereitungen, die zur Färbung von Glas, Keramik oder Email mit Hilfe eines Schmelz- oder Brennverfahrens bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    zur Einfärbung oder Stabilisierung von Kunststoffen; als Kunststoffe gelten nicht Pigmentpräparationen
    („master batches'');
  3. Ziffer 3
    zur Behandlung oder Beschichtung von Metalloberflächen (Vercadmierung).
  1. Absatz 2,Farben, Lacke und Anstrichmittel (Absatz eins, Ziffer eins,), die Cadmium oder Cadmiumverbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn der Masseanteil an Cadmium 0,01% übersteigt; hievon abweichend ist in Zinkstaubfarben mit hohem Zinkgehalt (über 60%) ein Masseanteil bis zu 0,1% zulässig.
  2. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von galvanisch oder feuerverzinkten Metallerzeugnissen durch Hersteller oder Importeure ist verboten, wenn der Masseanteil an Cadmium in der Verzinkung die folgenden Werte übersteigt:
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 1994 0,1%,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 1998 0,025%.
  3. Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Cadmium oder Cadmiumverbindungen aufgrund einer Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 enthalten, durch Hersteller und Importeure ist verboten, soferne nicht die Verwendung, die Fertigwaren oder deren cadmiumhaltige Bestandteile unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallen.

Schlagworte

Schmelzverfahren

Gesetzesnummer

10010736

Dokumentnummer

NOR12136260

Alte Dokumentnummer

N8199318052L