Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Cadmiumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 855/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
a) allgemein
§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind ausgenommen:Paragraph 2, (1) Von den Verboten des Paragraph eins, sind ausgenommen:
Fluoreszenzpigmente für Bildschirme;
Pigmente, die zur Färbung von Kunststoffen mit Verarbeitungstemperaturen von mehr als 290 Grad C verwendet werden;
Künstlerfarben und Farben zur originalgetreuen Restaurierung von Kunstwerken;
aus wiederverwerteten Kunststoffen hergestellte Kunststoffe und Fertigwaren, die nachweislich nicht mit Cadmiumverbindungen nachstabilisiert oder nachgefärbt worden sind;
die Beschichtung metallischer Oberflächen mit cadmiumhaltigen Legierungen zur Erzielung größerer Abriebfestigkeit von Vergoldungen, sofern die Legierung nicht mehr als 5% Cadmium enthält;
Kontaktmaterial in Niederspannungs-Schaltgeräten;
die Vercadmierung von Luftfahrzeugbestandteilen und von Bauteilen spezifisch wehrtechnischer Produkte;
Fertigwaren, für deren cadmiumhaltige Bestandteile (Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren) die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.Fertigwaren, für deren cadmiumhaltige Bestandteile (Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren) die Voraussetzungen des Paragraph 3, vorliegen.
(2)Absatz 2,Bis 31. Dezember 1997 sind Stabilisatoren für farbige Nebenraumfensterprofile von § 1 ausgenommen.Bis 31. Dezember 1997 sind Stabilisatoren für farbige Nebenraumfensterprofile von Paragraph eins, ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12136261
Alte Dokumentnummer
N8199318053L