Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 25.05.2007 — BGBl. Nr. 855/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199425.05.2007 BGBl. Nr. 855/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Cadmiumverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 855/1993

Außerkrafttretensdatum

25.05.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

b) im Einzelfall

Paragraph 3, (1) Von Paragraph eins, ausgenommen ist die Verwendung von Cadmiumverbindungen, soweit dies zur Einfärbung oder zur Stabilisierung von Kunststoffen aus Sicherheitsgründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO) nicht möglich ist.

  1. Absatz 2,Von Paragraph eins, ausgenommen sind das Vercadmieren und das Inverkehrsetzen von vercadmierten Fertigwaren, soweit ein Ersatz solcher Fertigwaren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist oder soweit dieser Ersatz bestehenden Sicherheitsstandards, insbesondere bei Verkehrsmitteln und deren Bestand- und Ersatzteilen, zuwiderlaufen oder deren Einhaltung wesentlich erschweren würde.
  2. Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Falle des Absatz eins, vom Verwender, im Falle des Absatz 2, vom Hersteller oder Importeur durch Vorlage eines Gutachtens einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz von Cadmium oder Cadmiumverbindungen bzw. der vercadmierten Fertigwaren innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
  3. Absatz 4,Wer aufgrund der Ausnahmebestimmung des Absatz eins, cadmiumhaltige Fertigwaren in Verkehr setzt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Inverkehrsetzen zu melden und sich dabei auf ein von einem bestimmten Verwender vorgelegtes Gutachten zu beziehen.

Schlagworte

Bestandteil

Gesetzesnummer

10010736

Dokumentnummer

NOR12136262

Alte Dokumentnummer

N8199318054L