Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Cadmiumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 855/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
c) Ausfuhr
§ 4. Von § 1 ausgenommen ist die Verwendung von Cadmium oder Cadmiumverbindungen zur Herstellung ausschließlich für die Ausfuhr bestimmter Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, wenn den technischen Lieferbedingungen des ausländischen Abnehmers anders nicht entsprochen werden kann und diese dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen abschriftlich vorgelegt werden. Die §§ 16a bis 16d ChemG bleiben unberührt. Paragraph 4, Von Paragraph eins, ausgenommen ist die Verwendung von Cadmium oder Cadmiumverbindungen zur Herstellung ausschließlich für die Ausfuhr bestimmter Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, wenn den technischen Lieferbedingungen des ausländischen Abnehmers anders nicht entsprochen werden kann und diese dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen abschriftlich vorgelegt werden. Die Paragraphen 16 a bis 16 d ChemG bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12136263
Alte Dokumentnummer
N8199318055L