Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Cadmiumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 855/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Beschränkungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 werden von dieser Verordnung nicht berührt.Paragraph 6, (1) Beschränkungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3)Absatz 3,Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 2, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vom Hersteller oder Importeur noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden; im Handel dürfen sie noch bis 31. Dezember 1994 abgegeben werden.Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vom Hersteller oder Importeur noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden; im Handel dürfen sie noch bis 31. Dezember 1994 abgegeben werden.
(4)Absatz 4,Fertigwaren gemäß § 1 Abs. 4, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden.Fertigwaren gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die vor dem 1. Jänner 1994 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1994 in Verkehr gesetzt werden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Dokumentnummer
NOR12136265
Alte Dokumentnummer
N8199318057L