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ANHANG A
Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung von Rohmilch
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Tiergesundheitsvorschriften für Rohmilch
Die Rohmilch muß stammen von
einem amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien Bestand angehören;
keine Anzeichen von ansteckenden Krankheiten aufweisen, die durch die Milch auf den Menschen übertragen werden;
iii) bei der Milch keine anomalen organoleptischen Merkmale hervorrufen;
keine sichtbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht an Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Entzündung des Euters leiden;
keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch nachteilig beeinflussen können;
wenn es sich um Kühe handelt, mindestens zwei Liter Milch pro Tag geben;
einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb angehören, der frei von „Brucella melitensis” ist; es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt;
den Anforderungen nach lit. a), ausgenommen Z i) und vi), genügen.den Anforderungen nach Litera a,), ausgenommen Z i) und vi), genügen.
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nicht aus einer abgegrenzten Kontrollzone gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26. November 1985, S 11) zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 198 vom 17. Juli 1992, S 54), stammen, es sei denn, die Milch ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde einer ersten Pasteurisierung (15 Sekunden lang bei 71,7 Grad C) unterzogen worden, an die sich einer der folgenden Arbeitsgänge angeschlossen hat:
eine zweite Wärmebehandlung, die eine negative Reaktion im Peroxidasetest zur Folge hatte, oder
ein Trocknungsverfahren einschließlich einer Wärmebehandlung, deren Wirkung der Wirkung der in i) vorgesehenen Wärmebehandlung gleichwertig ist, oder
iii) eine zweite Behandlung, durch die der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter sechs gehalten worden ist.
Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten,
so muß jede Art den Gesundheitsbedingungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
A. Betriebshygiene
Die Rohmilch muß aus Betrieben, die die Vorschriften der Verordnung einhalten, stammen. Werden die Büffel, Schafe und Ziegen nicht extensiv im Freien gehalten, so müssen die Betriebsstätten so ausgelegt, gebaut, instandgehalten und bewirtschaftet werden, daß sie folgendes gewährleisten:
einwandfreie Unterbringungs-, Hygiene-, Sauberkeits- und Gesundheitsbedingungen für die Tiere,
zufriedenstellende Hygienebedingungen für das Melken, Behandeln, Kühlen und Lagern der Milch.
Räume, in denen die Tiere gemolken werden oder in denen Milch
gelagert, behandelt, oder gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, daß eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und mindestens über folgendes verfügen:
Wände und Fußböden, die an den Stellen, welche verunreinigt oder infiziert werden können, leicht zu reinigen sind;
Fußböden, die so beschaffen sind, daß Flüssigkeiten ohne weiteres abfließen können und eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung möglich ist;
zufriedenstellende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,. ausreichende Trennung von jeglichen Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
Armaturen und Ausrüstungen, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Ausrüstungen und Gerätschaften, die dazu bestimmt sind, mit der Milch in Berührung zu kommen (Geschirr, Behälter, Tanks usw. für das Melken, Sammeln und Befördern), bzw. ihre Oberfläche müssen aus glattem Material bestehen, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, das korrosionsbeständig ist und keine Stoffe an die Milch in einer Menge abgibt, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch nachteilig beeinflussen oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann.
Außerdem müssen die Milchlagerräume über eine geeignete Milchkühlausrüstung verfügen, vor Ungeziefer geschützt und von den Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, in hinreichender Weise getrennt sein.
Bei Verwendung eines fahrbaren Weidemelkschuppens müssen die Anforderungen gemäß Z 2 lit. d) und f) erfüllt sein; außerdem muß der WeidemelkschuppenBei Verwendung eines fahrbaren Weidemelkschuppens müssen die Anforderungen gemäß Ziffer 2, Litera d,) und f) erfüllt sein; außerdem muß der Weidemelkschuppen
auf einem Boden abgestellt werden, der keine Ansammlung von Exkrementen oder anderen Abfällen aufweist;
einen Schutz der Milch während des Einsatzes gewährleisten;
so gebaut und beschaffen sein, daß die Innenflächen saubergehalten werden können.
Dies gilt sinngemäß auch bei Alpung.
Bei Milchkuhlaufstallhaltung müssen in dem Betrieb Melkstände
oder Melkplätze in hinreichender Weise von den Stallungen getrennt sein.
Tiere, die von einer Krankheit nach Kapitel I Z 1 befallen sindTiere, die von einer Krankheit nach Kapitel römisch eins Ziffer eins, befallen sind
oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sind in wirksamer Weise abzusondern bzw. Tiere im Sinne von Kapitel I Z 3 vom Rest der Herde zu trennen.oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sind in wirksamer Weise abzusondern bzw. Tiere im Sinne von Kapitel römisch eins Ziffer 3, vom Rest der Herde zu trennen.
Tiere aller Arten sind von Räumen und anderen Orten
fernzuhalten, in denen Milch gelagert, behandelt und gekühlt wird.
B. Allgemeine Bedingungen für die Instandhaltung der Räumlichkeiten
Der Stall, in dem die Kühe untergebracht sind, und die
dazugehörigen Wirtschaftsräume müssen jederzeit ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand sein. Bei Haltung von Schweinen ist darauf zu achten, daß eine Übertragung des Schweinedungs in den Bereich der Kuhhaltung ausgeschlossen ist.
Der Zugang zum Kuhstall und den dazugehörigen Wirtschaftsräumen
muß von angesammeltem Dung oder anderen Verunreinigungen freigehalten werden.
Der Dung muß so oft wie nötig aus den Kotrinnen entfernt werden.
Die Viehstände in den Anbindeställen müssen, gegebenenfalls
durch Einstreu, trocken gehalten werden.
Melkstand, Milchkammer, Reinigungs- und Aufbewahrungsräume und Melkgeschirr müssen jederzeit sauber, ordentlich und in gutem Zustand sein.
Wird der Kuhstall und die dazugehörigen Wirtschaftsräume
desinfiziert, ist darauf zu achten, daß kein Desinfektionsmittel in die Milch gerät bzw. diese verdirbt.
Geflügel darf nicht im Kuhstall oder in den Melkräumen
untergebracht werden.
Die Verunreinigung durch Fliegen, Nagetiere oder sonstiges
Ungeziefer soll möglichst hintangehalten werden.
Chemikalien, Arzneimittel und dergleichen sind an einem sicheren
Ort aufzubewahren.
Futtermittel, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten,
dürfen nicht im Kuhstall aufbewahrt werden.
C. Allgemeine Bedingungen für die Instandhaltung der Melkanlage und des Melkgeschirrs und für den Umgang mit der Milch
Melkanlage, Melkgeschirr und ihre Bestandteile müssen jederzeit
einwandfrei sauber sein und auch äußerlich in gutem Zustand gehalten werden.
Nach dem Reinigen und Desinfizieren sind Melkgeschirr und
sämtliches Gerät zur Behandlung, Lagerung und Beförderung von Milch mit Wasser gemäß Abschnitt A Z 2 lit. d abzuspülen. Geräte und Bürsten sind hygienisch aufzubewahren.sämtliches Gerät zur Behandlung, Lagerung und Beförderung von Milch mit Wasser gemäß Abschnitt A Ziffer 2, Litera d, abzuspülen. Geräte und Bürsten sind hygienisch aufzubewahren.
Nach dem Reinigen und Desinfizieren geleerter Sammelbehälter muß
die Auslaßöffnung bis zur nächsten Verwendung des Behälters offen bleiben.
Nach dem Melken müssen das Melkgeschirr, die Maschinenmelkanlage
und die Behältnisse, die mit der Milch in Berührung gekommen sind, gereinigt und desinfiziert werden. Nach jedem Benutzungsvorgang oder, bei zu kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach jeder Serie von Benutzungsvorgängen, sind die Behältnisse und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch zur Milchsammel- oder - standardisierungsstelle oder zum Be- oder Verarbeitungsbetrieb eingesetzt worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie erneut verwendet werden.
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Allgemeine Hygienebedingungen für das Melken
Das Melken muß hygienisch einwandfrei wie folgt durchgeführt
werden:
Die einzelnen Kühe einer Herde müssen identifiziert werden können. Die Kühe sind sauber und gepflegt zu halten.
Während des Melkens und unmittelbar davor dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten.
Vor Melkbeginn sind Zitzen, Euter und gegebenenfalls der angrenzende Lenden-, Schenkel- und Unterleibsbereich der Kühe zu säubern.
Vor Melkbeginn hat der Melker das Aussehen der Milch zu prüfen. Im Zweifelsfall darf die Milch der betreffenden Kuh nicht abgegeben werden. Kühe mit klinischer Eutererkrankung sind an letzter Stelle oder an einem gesonderten Stand bzw. von Hand zu melken, und die Milch darf nicht abgegeben werden.
Personen, die für das Melken und die weitere Behandlung der Milch zuständig sind, müssen geeignete saubere Arbeitskleidung tragen.
Die Melker haben unmittelbar vor dem Melken ihre Hände zu waschen und nach Möglichkeit auch während des Melkens sauberzuhalten.
Zu diesem Zweck sind geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen, damit die für das Melken oder die Milchbehandlung zuständigen Personen ihre Hände und Arme reinigen können.
Schnitt- und Schürfwunden sind vor dem Melkvorgang mit einem wasserfesten Verband abzudecken.
Bis zur Abholung ist die Milch in der Milchkammer oder in einem Milchlagerraum aufzubewahren.
Milchkammern sind ausschließlich dem Umgang mit Milch und Melkgeschirr vorzubehalten.
Volle Milcheimer, die im Kuhstall abgestellt werden, sind abzudecken und sobald als möglich nach draußen oder in die Milchkammern zu bringen.
Wird die Milch gefiltert, so sind die verwendeten Filter je nach Typ zu wechseln, bevor ihre Absorptionsfähigkeit nachläßt. Der Filter ist auf jeden Fall vor dem Melken zu wechseln. Sackfilter dürfen nicht verwendet werden.
Sofort nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen, hygienisch unbedenklichen Ort zu verbringen, der so ausgestattet ist, daß eine nachteilige Beeinflussung der Milchqualität ausgeschlossen ist.
Wird die Milch nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ende des Melkvorgangs gesammelt bzw. abgeholt, so ist sie im Fall der täglichen Sammlung auf eine Temperatur von mindestens 8 Grad C - bei Milch für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen auf eine Temperatur von mindestens 12 Grad C - und bei noch größeren Sammlungsintervallen auf mindestens 6 Grad C abzukühlen. Bei der Beförderung gekühlter Milch zu dem Be- oder Verarbeitungsbetrieb darf die Temperatur der Milch 10 Grad C - bei Milch für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen 14 Grad C - nicht übersteigen, es sei denn, die Milch wurde innerhalb von zwei Stunden nach Ende des Melkvorganges gesammelt bzw. abgeholt.
Kapitel IVKapitel römisch vier
Personalhygiene
Der Inhaber oder Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die die Rohmilch kontaminieren könnten, so lange von der Behandlung der Rohmilch ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß die betreffenden Personen sie ohne Gefahr der Kontamination behandeln können.
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
Normen für die Sammlung der Rohmilch im Erzeugerbetrieb bzw.
für ihre Anlieferung im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen ist die Rohmilch anhand einer repräsentativen Stichprobe der Sammlung jedes Erzeugerbetriebs gesondert zu untersuchen.
A. Rohe Kuhmilch
muß zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch,
fermentierter Milch, Milch mit Labzusatz, aromatisierter Milch und Rahm folgende Normen erfüllen:
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Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) =< 100 000 (a)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) =< 400 000 (b)
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a) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei
Probenahmen je Monat.
b) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
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2. muß zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1 aufgeführten
Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Normen erfüllen:
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Ab 1. 1. 1998
Keimzahl bei 30 Grad C
(pro ml) =< 400 000 (a) =< 100 000 (a)
Somatische Zellen
(pro ml) =< 500 000 (b) =< 400 000 (b)
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a) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
zwei Probenahmen.
b) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
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3. muß zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne
Wärmebehandlung
a) Nummer 1 entsprechen;
b) außerdem folgende Norm (1) erfüllen:
Staphylococcus aureus (pro ml):
n = 5,
m = 500,
M = 2000,
c = 2.
B. Rohe Büffelmilch
muß zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende
Normen erfüllen:
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Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) =< 1 000 000 (a)
Somatische Zellen (pro ml) =< 500 000 (b)
---------------------------------------------------------------------
a) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
zwei Probenahmen.
b) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
einer Probenahme.
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2. muß zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne
Wärmebehandlung folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml): =< 500 000,
somatische Zellen (pro ml): =< 400 000,
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch.
C. Rohe Ziegen- oder Schafmilch
muß zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch oder zur Herstellung wärmebehandelter Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Normen erfüllen:
ab 1. Jänner 1995 ab 1. Dezember 1999
Keimzahl bei 30 Grad C
(pro ml) <= 3 000 000 <= 1 500 000
2. muß zur Herstellung von Erzeugnissen auf Rohmilchbasis ohne
Wärmebehandlung folgende Normen erfüllen:
ab 1. Jänner 1995 ab 1. Dezember 1999
Keimzahl bei 30 Grad C
(pro ml) <= 1 000 000 < 500 000
D. Die Einhaltung der Abschnitte A, B und C ist beim Sammeln im
Erzeugerbetrieb oder bei der Anlieferung der Rohmilch im Be- bzw.
Verarbeitungsbetrieb stichprobenweise gemäß § 9 zu kontrollieren. E. Entspricht die Milch innerhalb von drei Monaten nach Feststellung eines Wasserzusatzes oder nach Überschreitung der Normen dieses Kapitels nicht, darf sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden.Verarbeitungsbetrieb stichprobenweise gemäß Paragraph 9, zu kontrollieren. E. Entspricht die Milch innerhalb von drei Monaten nach Feststellung eines Wasserzusatzes oder nach Überschreitung der Normen dieses Kapitels nicht, darf sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(1)Absatz eins,Die Parameter „n”, „m”, „M” und „c” werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellen, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den
Wert „m” nicht übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer
Proben den Wert „M” erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m” und „M”;
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben höchstens den Wert „m” erreicht.