Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.11.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Anl. 311.02.199831.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
Anl. 329.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

ANHANG C

KAPITEL römisch eins

Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch

A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist

  1. Ziffer eins
    Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel römisch fünf entspricht.
  2. Ziffer 2
    Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich
    1. Litera a
      der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß
      • Strichaufzählung
        rohe Kuhmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird.
      • Strichaufzählung
        die bereits pasteurisierte Milch unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist;
    2. Litera b
      des Nachweises von Fremdwasser in der Milch.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Pasteurisierte Milch muß
    2. Litera i
      durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden;
      1. Sub-Litera, i, i
        im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird;

iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.

  1. Litera b
    Ultrahocherhitzte Milch muß
    • Strichaufzählung
      durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) auf die Rohmilch gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung hat unter aseptischen Bedingungen in lichtundurchlässigen bzw. durch die Verpackung lichtundurchlässig gemachten Behältnissen in der Weise zu erfolgen, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten;
    • Strichaufzählung
      so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei der Stichprobenkontrolle keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
    Wird bei der Ultrahocherhitzung Dampf in die Milch eingeblasen, so muß dieser aus Trinkwasser erzeugt worden sein und darf keine Fremdstoffreste in der Milch hinterlassen oder diese nachteilig beeinflussen. Ferner darf dieses Verfahren keine Veränderung des Wassergehaltes der behandelten Milch bewirken.
  2. Litera c
    Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Sie muß in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß.
    • Strichaufzählung
      Sie muß so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
  3. Litera d
    Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.
  4. Litera e
    Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 2, vorzulegen.
  5. Litera f
    Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann.
    1. Ziffer 5
      wärmebehandelte Konsummilch
  6. Litera a
    muß Kapitel römisch zwei entsprechen;
  7. Litera b
    muß Paragraph 15, LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen.

B. Anforderungen an Werkmilch

  1. Ziffer eins
    Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß die Rohmilch innerhalb nachstehender Fristen wärmebehandelt bzw. - sofern sie zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist - verwendet wird:
  • Strichaufzählung
    so rasch wie möglich nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird;
  • Strichaufzählung
    innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als 6 Grad C aufbewahrt wird;
  • Strichaufzählung
    innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C aufbewahrt wird;
  • Strichaufzählung
    innerhalb von 72 Stunden im Fall von Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch.
Aus technischen Gründen in Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der genannten Fristen und Temperaturen zulassen.
  1. Ziffer 2
    Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein,
die Anhang A Kapitel römisch fünf entspricht.
  1. Ziffer 3
    Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen:
    1. Litera a
      Thermisierte Milch
    2. Litera i
      muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;
      1. Sub-Litera, i, i
        muß durch eine Behandlung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, gewonnen worden sein;

iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.

  1. Litera b
    Pasteurisierte Milch muß
  2. Litera i
    durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden;
    1. Sub-Litera, i, i
      beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird.
  3. Litera c
    Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten.

KAPITEL römisch zwei

Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für

Konsummilch

A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf

Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes

  1. Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime

---------------------------------------------------------------------

    Art der Keime         Erzeugnisse            Norm (ml, g) (a)

---------------------------------------------------------------------

- Listeria         - Käse außer Hartkäse       keine in 25 g (c)

   monocytogenes                                   n = 5, c = 0

                    - Sonstige Erzeugnisse (b)   keine in 1 g

- Salmonella spp.  - Sämtliche, außer           keine in 25 g

                      Milchpulver                  n = 5, c = 0

                    - Milchpulver                keine in 25 g (c)

                                                   n = 10, c = 0

---------------------------------------------------------------------

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.

---------------------------------------------------------------------

  (a) Gilt für die Tab. 1 - 3

  Die Parameter „n”, „m”, „M” und „c” werden wie folgt

  definiert:

  „n” = Anzahl der Proben;

  „m” = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als

          zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe

          den Wert „m” nicht übersteigt;

  „M” = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht

          zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer

          Proben den Wert „M” erreicht oder überschreitet;

  „c” = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m” und

          „M”;

          das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der

          übrigen Proben höchstens den Wert „m” erreicht.

(b) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer Umhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.
(c) Die 25 g setzen sich aus fünf Probenahmen zu 5 g zusammen, die an unterschiedlichen Stellen derselben Proben erfolgen.

---------------------------------------------------------------------

  Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht

verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).

  Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der

Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.

  2. Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene

---------------------------------------------------------------------

     Art der Keime         Erzeugnisse               Norm (ml, g)

---------------------------------------------------------------------

- Staphylococcus        Käse aus Rohmilch        m =         1 000

   aureus                                         M =        10 000

                                                  n =             5

                                                  c =             2

                       Weichkäse (aus

                       wärmebehandelter Milch)    m =           100

                       behandelter Milch)         M =         1 000

                                                  n =             5

                                                  c =             2

                       Frischkäse

                                                  m =            10

                       Milchpulver                M =           100

                                                  n =             5

                       Gefriererzeugnisse auf     c =             2

                       Milchbasis

                       (einschließlich Eis

                       und Eiskrem)

---------------------------------------------------------------------

- Escherichia coli    Käse aus Rohmilch und    m =          10 000

                       thermisierter Milch      M =         100 000

                                                n =               5

                                                c =               2

                       Weichkäse (aus

                       wärmebehandelter Milch)  m =             100

                                                M =           1 000

                                                n =               5

                                                c =               2

---------------------------------------------------------------------

Bei Überschreiten dieser Normen muß in jedem Fall die Durchführung der in dem Verarbeitungsbetrieb angewandten Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Punkte gemäß Paragraph 9, überprüft werden. Die zuständige Behörde ist über die Verbesserungen zu unterrichten, die an dem Produktionsüberwachungssystem vorgenommen wurden, um eine erneute Überschreitung der Normen zu verhindern.
Bei Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse muß darüber hinaus nach jeder Überschreitung der Norm „M” überprüft werden, ob enterotoxinbildende Staphylococcus aureus - Stämme oder vermutlich pathogene Escherichia coli - Stämme vorhanden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob diese Erzeugnisse Staphylokokkenenterotoxine enthalten. Werden die vorgenannten Stämme festgestellt oder sind Staphylokokkenenterotoxine in diesen Erzeugnissen vorhanden, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, b und c vorzugehen.

  1. Ziffer 3
    Indikatorkeime: Richtwerte

---------------------------------------------------------------------

     Art der Keime         Erzeugnisse               Norm (ml, g)

---------------------------------------------------------------------

- Coliforme 30 Grad C   Flüssigerzeugnisse auf   m =            0

                         Milchbasis               M =            5

                                                  n =            5

                                                  c =            2

                         Butter auf der Basis     m =            0

                         von Milch oder           M =           10

                         pasteurisierten          n =            5

                         Rahm                     c =            2

                        Weichkäse (aus            m =       10 000

                        wärmebehandelter Milch)   M =      100 000

                                                  n =            5

                                                  c =            2

                        Pulverförmige             m =            0

                        Erzeugnisse auf           M =           10

                        Milchbasis                n =            5

                                                  c =            2

                        Gefriererzeugnisse auf   m =            10

                        Milchbasis               M =           100

                        (einschließlich Eis      n =             5

                        und Eiskrem)             c =             2

---------------------------------------------------------------------

- Keimgehalt           wärmebehandelte, nicht   m =       50 000

                        fermentierte             M =      100 000

                        Flüssigerzeugnisse auf   n =            5

                        Milchbasis (a)           c =            2

                        Gefriererzeugnisse auf   m =      100 000

                        Milchbasis               M =      500 000

                        (einschließlich Eis      n =            5

                        und Eiskrem) (b)         c =            2

---------------------------------------------------------------------

(a) Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C (Keimzahl bei 21 Grad C) (b) Keimzahl bei 30 Grad C.
Werden die Richtwerte überschritten, so ist der Be- und Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zur Verbesserung der Hygiene zu treffen.
  1. Ziffer 4
    Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte
Erzeugnisse auf Milchbasis in flüssiger oder gelierter Form, die zur Aufbewahrung bei Raumtemperatur bestimmt sind, nach fünfzehntägiger Bebrütung bei 30 Grad C folgenden Normen genügen:
  1. Litera a
    Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): =< 10,
  2. Litera b
    organoleptische Prüfung: normal.

B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch

  1. Ziffer eins
    Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von
Kühen muß nach der Umhüllung folgenden Normen genügen:

                                                       Ab 1. 1. 2000

---------------------------------------------------------------------

Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)

=< 100 000 (a)                                       =<  50 000 (a)

- Staphylococcus aureus (pro ml)

  m = 100, M = 500, n = 5,

  c = 2

- Salmonella: keine in 25 g

  n = 5, c = O

  Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

  1. Ziffer 2
    Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:

pathogene Keime:                       keine in 25 g

                                       n = 5, c = 0, m = 0,

                                       M = 0,

coliforme Keime (pro ml):              n = 5, c = 1, m = 0,

                                       M = 5

Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:

Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml):        n = 5, c = 1,

                                        m = 5 x 10 hoch 4,

                                        M = 5 x 10 hoch 5

  3. Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach

fünfzehntägigem Bebrüten bei 30  Grad C bei Stichprobenkontrollen im

Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:

- Keimzahl (30 Grad C):              gleich oder niedriger als 10

                                     (pro 0,1 ml),

- organoleptische

  Prüfung:                           normal,

- pharmakologisch

  wirksame Stoffe:                   keine Überschreitung der im

                                     LMG 1975 und seiner Verordnungen

                                     festgelegten Höchstmengen.

(a) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probennahmen je Monat
n, m, M, c: siehe Abschnitt A Tab. 1 - 3

KAPITEL römisch drei

Umhüllung und Verpackung

  1. Ziffer eins
    Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den
dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden.
  1. Ziffer 2
    Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche
Hygieneanforderungen erfüllen und stabil genug sein, um einen wirksamen Schutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.
  1. Ziffer 3
    Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen
Erzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Umhüllen sind automatisch durchzuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
  1. Ziffer 4
    Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht
wieder verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um Mehrwegverpackungen, die gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die letzte Wärmebehandlung der Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis stattfindet, sofort nach dem Abfüllen mit Verschlüssen durchzuführen, die die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen schützen. Das Verschlußsystem muß so beschaffen sein, daß ein Öffnen erkannt werden kann und leicht zu kontrollieren ist.
  1. Ziffer 5
    Neben den in den Paragraphen 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen:
    • Strichaufzählung
      Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung;
    • Strichaufzählung
      die zur Identifizierung des Zeitpunkts der letzten
Wärmebehandlung erforderlichen Angaben in unverschlüsselter oder verschlüsselter Form;
  • Strichaufzählung
    bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur.
Diese Angaben können auf zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen gemäß Paragraph 8, LMKV fehlen.
  1. Ziffer 6
    In Abweichung von Ziffer eins, dürfen die Erzeugnisse in ein und
demselben Raum hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung den unter Ziffer 2, genannten Merkmalen entspricht und folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Litera a
    Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
  2. Litera b
    Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.
  3. Litera c
    Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.
  4. Litera d
    Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
  5. Litera e
    Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.
  6. Litera f
    Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.

KAPITEL römisch vier

Anforderungen an Lagerung und Beförderung

  1. Ziffer eins
    Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden
können, sind bei der Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Insbesondere darf die Temperatur für pasteurisierte Milch bis zum Ausgang aus dem Betrieb und während des Transportes höchstens 6 Grad C betragen. Bei Kühllagerung muß die Kühltemperatur aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen, daß das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.
  1. Ziffer 2
    Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport
pasteurisierter Milch müssen sämtliche Hygienevorschriften erfüllen sowie der Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986,, entsprechen; insbesondere
  • Strichaufzählung
    müssen die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, aus glattem Material bestehen, das korrosionsbeständig, leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das in die Milch keine Stoffe in einer Menge abgeben darf, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch verändern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann;
  • Strichaufzählung
    müssen sie so beschaffen sein, daß die Milch restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese leicht abnehmen, zerlegen, abwaschen, reinigen und desinfizieren lassen;
  • Strichaufzählung
    müssen sie sofort nach jedem Gebrauch und gegebenenfalls vor jedem erneuten Gebrauch abgewaschen, gereinigt und desinfiziert werden; Reinigen und Desinfizieren müssen gemäß Anhang B Kapitel
    römisch sechs Ziffer 2 und 3 erfolgen;
  • Strichaufzählung
    müssen sie vor dem Transport mit einem wasserdichten Verschluß, der sich während des Transports nicht lösen kann, dicht verschlossen werden.
  1. Ziffer 3
    Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht
verderblicher Erzeugnisse müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, daß die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer konstant gehalten werden kann.
  1. Ziffer 4
    Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter
Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder Kannen muß einwandfrei sein; die Fahrzeuge dürfen nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände verwendet werden, welche die Milch verändern können. Die Innenflächen müssen glatt sowie leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sein. Das Innere der Transportfahrzeuge muß alle Hygienevorschriften erfüllen. Fahrzeuge für den Transport wärmebehandelter Milch in Kleinbehältnissen oder Kannen müssen ausreichend Schutz gegen jedwede Verunreinigung und Witterungseinflüsse bieten; sie dürfen nicht für den Tiertransport verwendet werden.
  1. Ziffer 5
    Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
  2. Ziffer 6
    Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder
in Kleinbehältnissen und Kannen darf die Temperatur der Milch 6 Grad C nicht überschreiten. Für den Verkauf an der Haustür und während der Lieferung an den Einzelhandel wird eine Erwärmung um 2 Grad C auf höchstens 8 Grad C, für die Lagerung im Einzelhandel oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung um 3 Grad C auf höchstens 9 Grad C toleriert. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.

Schlagworte

Zeitrelation, Überwachungsverfahren, Büffelmilch, Schafmilch, Mindesthaltbarkeitsdatum

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR40033367