Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.11.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Anl. 429.12.199331.10.2002 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

ANHANG D

Besondere Hygienevorschriften für Erzeugerbetriebe

KAPITEL römisch eins

Allgemeine Vorschriften für Räume, in denen Erzeugnisse auf

Milchbasis hergestellt werden

Räume müssen ausreichend von Stallungen sowie Dunglagerplätzen und Toilettanlagen getrennt sein; der Zugang zu den Räumen muß so beschaffen sein, daß die Einschleppung von Schmutz möglichst hintangehalten wird.

Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:

  1. Ziffer eins
    ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so anzuordnen, daß eine Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird.
    Die Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die anderen Erzeugnisse die Gefahr der Kontamination mit sich bringen kann, muß in einem abgetrennten Arbeitsbereich durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:
    1. Litera a
      Fußböden aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
    2. Litera b
      Wände mit leicht zu reinigender Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;
    3. Litera c
      eine zu reinigende Decke, die so gestaltet ist, daß ein Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum beschränkt ist;
    4. Litera d
      Türen müssen reinigbar sein;
    5. Litera e
      ausreichende Be- oder Entlüftung;
    6. Litera f
      ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;
    7. Litera g
      eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;
  3. Ziffer 3
    Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen;
  4. Ziffer 4
    geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;
  5. Ziffer 5
    Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
  6. Ziffer 6
    geeignete Vorrichtungen (Behältnisse) für die Sammlung von Abfällen, die entsprechend dem Produktionsablauf so bald als möglich aus den Räumen zu entfernen sind;
  7. Ziffer 7
    geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials, der Arbeitsgeräte der Ausrüstung und der Anlagen;
  8. Ziffer 8
    ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,.
  9. Ziffer 9
    eine Vorrichtung (zB Schrank) zur Lagerung von Reingungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen sowie zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln.

KAPITEL römisch zwei

Allgemeine Hygienevorschriften für die Produktion von Erzeugnissen
auf

Milchbasis

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte

  1. Ziffer eins
    Bei der Arbeit verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten (keine Pfützenbildung) und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.
  2. Ziffer 2
    Die Reinigung ist nach jedem Arbeitsgang, zumindest aber am Ende
jedes Produktionstages, durchzuführen.
  1. Ziffer 3
    Es dürfen keine Tiere in die Räume eingelassen werden.
Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer in den Räumen oder auf Geräten sind systematisch zu bekämpfen.
  1. Ziffer 4
    Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige
möglicherweise giftige Stoffe sind unter Verschluß zu halten; sie sind so zu verwenden, daß eine Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
Ihr Inhalt muß deutlich identifizierbar sowie mit einem Gebrauchsanweisungsetikett versehen sein.

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

  1. Ziffer eins
    Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Im einzelnen
gilt folgendes:
  1. Litera a
    Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.
  2. Litera b
    Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.
  3. Litera c
    Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.
  1. Ziffer 2
    Der Arbeitsgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß
Personen, die die Erzeugnisse kontaminieren könnten, so lange von deren Behandlung ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß sie die Behandlung durchführen können, ohne daß ein Risiko der Kontamination besteht.

Schlagworte

Belüftung, Reinigungsmittel, Reinigungsgerät, Rattengift

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR40033368