Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb
§ 10 (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten. Paragraph 10, (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel römisch eins bis römisch vier einzuhalten.
(2)Absatz 2,a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.
b) Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.
(3)Absatz 3,a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
unmittelbar an den Letztverbraucher (zB ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte),
an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von erhitzten Speisen an den Letztverbraucher (ausgenommen: Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen und Sauerrahmbutter) und
an Einzelhandelsbetriebe, an Almwirtschaften oder vergleichbare Einrichtungen, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
abgegeben werden.
Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Abs. 4 lit. b bereits im Erzeugerbetrieb einer Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung nicht erforderlich.Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Absatz 4, Litera b, bereits im Erzeugerbetrieb einer Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung nicht erforderlich.
Die Abgabe von Rohmilch und Flüssigerzeugnissen, die Rohmilch enthalten, an Kindergärten und Schulen ist jedoch nicht zulässig.
Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien begutachteten Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet wird, daß die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.
Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime, die Rohmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis zum Zwecke der Herstellung von erhitzten Speisen zu verwenden beabsichtigen, haben dies vor deren erstmaligen Verwendung der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Meldung sind alle Unterlagen über die vorgesehene Eigenkontrolle, Dokumentation und die Wärmebehandlungsanlage anzuschließen.
Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.
(4)Absatz 4,a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel II Abschnitt B Z 1 genannten Werten zu entsprechen.a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer eins, genannten Werten zu entsprechen.
Erzeugnisse auf Milchbasis - ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (§ 5a)Erzeugnisse auf Milchbasis - ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (Paragraph 5 a,)
aus Werkmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel V entspricht,aus Werkmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel römisch fünf entspricht,
den im Anhang C Kapitel II Abschnitt A genannten Werten entsprechen undden im Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des Erzeugungsbetriebes, der Erzeugnisse in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12142325
Alte Dokumentnummer
N8199851587L