Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2001 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200120.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1001.03.199831.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
§ 1029.12.199328.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb

Paragraph 10, (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel römisch eins bis römisch vier einzuhalten.

  1. Absatz 2,a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.

b) Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.

  1. Absatz 3,a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
    • Strichaufzählung
      unmittelbar an den Letztverbraucher (zB ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte),
    • Strichaufzählung
      an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von erhitzten Speisen an den Letztverbraucher (ausgenommen: Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen und Sauerrahmbutter) und
    • Strichaufzählung
      an Einzelhandelsbetriebe, an Almwirtschaften oder vergleichbare Einrichtungen, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
    abgegeben werden.
    1. Litera b
      Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Absatz 4, Litera b, bereits im Erzeugerbetrieb einer Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung nicht erforderlich.
    2. Litera c
      Die Abgabe von Rohmilch und Flüssigerzeugnissen, die Rohmilch enthalten, an Kindergärten und Schulen ist jedoch nicht zulässig.
    3. Litera d
      Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien begutachteten Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet wird, daß die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.
    4. Litera e
      Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime, die Rohmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis zum Zwecke der Herstellung von erhitzten Speisen zu verwenden beabsichtigen, haben dies vor deren erstmaligen Verwendung der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Meldung sind alle Unterlagen über die vorgesehene Eigenkontrolle, Dokumentation und die Wärmebehandlungsanlage anzuschließen.
    5. Litera f
      Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.
  2. Absatz 4,a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer eins, genannten Werten zu entsprechen.
    1. Litera b
      Erzeugnisse auf Milchbasis - ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (Paragraph 5 a,)
      • Strichaufzählung
        aus Werkmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel römisch fünf entspricht,
      • Strichaufzählung
        den im Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
      • Strichaufzählung
        unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
  3. Absatz 5,Der Inhaber des Erzeugungsbetriebes, der Erzeugnisse in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12142325

Alte Dokumentnummer

N8199851587L