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§ 11

Fassungen
01.11.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1129.12.199331.10.2002 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Überwachung

Paragraph 11, (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe gemäß Paragraph 2, Ziffer 8 bis 12 auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei die Notwendigkeit einer ständigen oder zeitweisen Anwesenheit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, LMG 1975 in einem bestimmten Betrieb gemäß Paragraph 2, Ziffer 9 bis 12 von dessen Größe, der Art des hergestellten Erzeugnisses, dem System der Risikobewertung und den gemäß Paragraph 9, Absatz 4, gebotenen Garantien abhängig zu machen ist.

  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei den Kontrollen auch die Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 zu berücksichtigen sowie die Wirksamkeit der Eigenkontrolle zu überprüfen und in einem Bericht niederzulegen.
  2. Absatz 3,Werden die Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in Paragraph 9, definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 4,Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (Paragraph 2, Ziffer 9 bis Ziffer 12,) die Kontrollnummer nach Paragraph 12, zu entziehen.

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR40033361