Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.12.1993 bis 10.02.1998 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1311.02.199831.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
§ 1329.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

10.02.1998danach: BGBl. II Nr. 40/1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 13, (1) Diese Verordnung ist auch auf importierte Erzeugnisse anzuwenden. Erzeugnisse dürfen nur importiert und in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen im Sinne des Paragraph 7, versehen sind, das nur anerkannt wird, wenn die Kontrollnummer von der zuständigen ausländischen Behörde zugeteilt wurde.

  1. Absatz 2,Dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist von der zuständigen ausländischen Behörde eine Liste der mit einer Kontrollnummer versehenen Betriebe, die Erzeugnisse nach Österreich exportieren, zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung werden für importierte Erzeugnisse folgende Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben:
    1. Litera a
      Importierte Erzeugnisse aus EG-Mitgliedstaaten haben der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zu entsprechen;
    2. Litera b
      Importierte Erzeugnisse aus anderen Staaten haben die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfüllen, sofern diese Staaten Erzeugnisse auch in die EG einführen und dabei die obengenannten Bestimmungen zu erfüllen haben. Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.
    3. Litera c
      Der Import von Erzeugnissen aus Staaten, die nicht von Litera a und b erfaßt und auch nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, ist nur dann zulässig, wenn die ausländische zuständige Behörde durch Garantien sicherstellt, daß die exportierenden Betriebe sowie die Erzeugnisse den Hygienevorschriften dieser Verordnung entsprechen.
      • Strichaufzählung
        Zu diesem Zweck sind auf Verlangen der inländischen zuständigen Behörde Gutachten vorzulegen, die entweder von einer für diese Aufgaben staatlich anerkannten Stelle dieses Staates oder von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person ausgestellt sein müssen.
      • Strichaufzählung
        Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136283

Alte Dokumentnummer

N8199318337L