Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
§ 14. (1) Das Referenzlabor für die Analysen und Tests für Erzeugnisse ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.Paragraph 14, (1) Das Referenzlabor für die Analysen und Tests für Erzeugnisse ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben dieses Referenzlabors sind:
die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach § 50 LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Analysen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der chemischen oder bakteriologischen Normen sowie die Tests, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, durchzuführen haben und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz darüber zu berichten;die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Analysen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der chemischen oder bakteriologischen Normen sowie die Tests, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, durchzuführen haben und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz darüber zu berichten;
in regelmäßigen Zeitabständen vergleichende Versuche durchzuführen.