Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Allgemeine Vorschriften
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV nicht aufDiese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 8, Ziffer eins und Ziffer 2 und des Anhangs C Kapitel römisch vier nicht auf
Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben,
Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich und unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
anzuwenden.
Betriebe gemäß lit. b haben das Begleitdokument für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 5 Z 5 lit. b aufzubewahren. Betriebe gemäß lit. c haben § 10 Abs. 3 lit. a, soweit sie dort genannt sind, einzuhalten.Betriebe gemäß Litera b, haben das Begleitdokument für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, Litera b, aufzubewahren. Betriebe gemäß Litera c, haben Paragraph 10, Absatz 3, Litera a,, soweit sie dort genannt sind, einzuhalten.