Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.12.1993 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.12.199320.01.2006 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Rohmilch”:

das unveränderte Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, das nicht über 40 Grad C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde;

  1. Ziffer 2
    „Werkmilch”:

zur Verarbeitung bestimmte Rohmilch bzw. aus Rohmilch gewonnene Flüssigmilch oder Gefriermilch, die einer physikalischen Behandlung wie Wärmebehandlung oder Thermisierung unterzogen worden ist und in ihrer Zusammensetzung verändert sein kann, sofern sich diese Veränderung auf den Zusatz oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch beschränkt, und nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist;

  1. Ziffer 3
    „wärmebehandelte Konsummilch”:

Konsummilch, die für den Letztverbraucher oder für die Gemeinschaftsversorgung bestimmt ist, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde und in den in Anhang C Kapitel römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, Litera a, b, c und d definierten Formen aufgemacht ist, oder pasteurisierte Milch für die unverpackte Abgabe direkt an den Letztverbraucher;

  1. Ziffer 4
    „Erzeugnisse auf Milchbasis”:

Milchprodukte sowie mit diesen oder mit Milch hergestelltes Speiseeis;

  1. Ziffer 5
    „Erzeugnisse”:

alle Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins,;

  1. Ziffer 6
    „Wärmebehandlung”:

jede Behandlung durch Erhitzung, die unmittelbar nach ihrer

Anwendung eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;

  1. Ziffer 7
    „Thermisierung”:

Erhitzung der Rohmilch während mindestens 15 Sekunden bei einer Temperatur zwischen 57 Grad C und 68 Grad C, so daß die Milch nach dieser Behandlung beim Phosphatasetest positiv reagiert;

  1. Ziffer 8
    „Erzeugerbetrieb”:

Betrieb mit einer oder mehreren Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln, von denen Milch gewonnen wird;

  1. Ziffer 9
    „Sammelstelle”:

Betrieb, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls kühlt und reinigt;

  1. Ziffer 10
    „Standardisierungsstelle”:

Betrieb, der nicht einer Sammelstelle oder einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und in dem Rohmilch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen verändert werden kann;

  1. Ziffer 11
    „Bearbeitungsbetrieb”:

Betrieb, in dem Milch einer Wärmebehandlung unterzogen wird;

  1. Ziffer 12
    „Verarbeitungsbetrieb”:

Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt (ausgenommen: Kühlung im Erzeugerbetrieb), verarbeitet oder umhüllt (ausgenommen: die Abfüllung in Kannen oder ähnliche Behältnisse im Erzeugerbetrieb) werden;

  1. Ziffer 13
    „Umhüllung”:

Maßnahme zum Schutz eines Erzeugnisses unter Verwendung einer ersten Hülle oder eines ersten Behältnisses, die das Erzeugnis unmittelbar umgibt, sowie diese erste Hülle oder dieses erste Behältnis selbst;

  1. Ziffer 14
    „Verpackung”:

Vorkehrung zur Aufnahme eines oder mehrerer Erzeugnisse, umhüllt oder nicht umhüllt, in ein Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;

  1. Ziffer 15
    „luftdicht verschlossenes Behältnis”:

Behältnis, welches den Inhalt während und nach der Wärmebehandlung gegen das Eindringen von Mikroorganismen schützt und luftdicht ist;

  1. Ziffer 16
    „zuständige Behörde”:

Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975).

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136272

Alte Dokumentnummer

N8199318326L