Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.12.1993 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.12.199320.01.2006 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Vorschriften für die Erzeugung von Rohmilch, wärmebehandelter

Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis

Paragraph 3, (1) Rohmilch darf als Werkmilch oder für die Herstellung wärmebehandelter Konsummilch nur verwendet werden, wenn sie

  1. Litera a
    von Tieren und aus Erzeugerbetrieben, die regelmäßig gemäß Paragraph 11, kontrolliert werden, stammt und in Betrieben be- oder verarbeitet wird, die regelmäßig gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert werden und
  2. Litera b
    Anhang A entspricht.
  1. Absatz 2,Milch von gesunden Tieren aus Beständen, die Anhang A Kapitel römisch eins Ziffer eins, Litera a, (i) sowie Litera b, (i) nicht entsprechen, darf nur zur Herstellung von wärmebehandelter Milch oder zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung verwendet werden.

Bei Ziegen- und Schafmilch, die für den Export bestimmt ist, muß diese Wärmebehandlung im Inland erfolgen.

  1. Absatz 3,Eine Behandlung nach Absatz 2, ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde zulässig; die Behandlung der in Absatz 2, genannten Erzeugnisse ist zeitlich getrennt von der Behandlung anderer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis durchzuführen. Nach Abschluß der Behandlung sind die Anlagen zu reinigen und zu desinfizieren.

Schlagworte

Ziegenmilch

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136273

Alte Dokumentnummer

N8199318327L