Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchhygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
§ 6. (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden:Paragraph 6, (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden:
aus Rohmilch, die § 3 und Anhang C Kapitel I entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel I, II, III, IV und VI entspricht, oderaus Rohmilch, die Paragraph 3 und Anhang C Kapitel römisch eins entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch sechs entspricht, oder
aus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Z 1 entspricht, undaus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Ziffer eins, entspricht, und
aus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht undaus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht und
Anhang C Kapitel IV entspricht, oderAnhang C Kapitel römisch vier entspricht, oder
aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Abs. 2 entsprechen.aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Absatz 2, entsprechen.
(2)Absatz 2,Erzeugnisse auf Milchbasis müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden ist.Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht und gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert worden ist.
Sie müssen Anhang C
Kapitel II Abschnitt A,Kapitel römisch zwei Abschnitt A,
Kapitel III undKapitel römisch drei und
Kapitel IVKapitel römisch vier
entsprechen.
Sie müssen den §§ 7 und 8 entsprechen.Sie müssen den Paragraphen 7 und 8 entsprechen.
Sie müssen gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden.Sie müssen gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert werden.
Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das § 5 Z 5 entspricht.Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das Paragraph 5, Ziffer 5, entspricht.
(3)Absatz 3,Für Erzeugerbetriebe gelten die Abs. 1 und 2 nicht.Für Erzeugerbetriebe gelten die Absatz eins und 2 nicht.
Dokumentnummer
NOR12136276
Alte Dokumentnummer
N8199318330L