Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.12.1993 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629.12.199320.01.2006 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Paragraph 6, (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden:

  1. Ziffer eins
    aus Rohmilch, die Paragraph 3 und Anhang C Kapitel römisch eins entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch sechs entspricht, oder
  2. Ziffer 2
    aus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Ziffer eins, entspricht, und
    1. Litera a
      aus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht und
    2. Litera b
      Anhang C Kapitel römisch vier entspricht, oder
  3. Ziffer 3
    aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Absatz 2, entsprechen.
  1. Absatz 2,Erzeugnisse auf Milchbasis müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht und gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert worden ist.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen Anhang C
      • Strichaufzählung
        Kapitel römisch zwei Abschnitt A,
      • Strichaufzählung
        Kapitel römisch drei und
      • Strichaufzählung
        Kapitel römisch vier
      entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Sie müssen den Paragraphen 7 und 8 entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert werden.
    5. Ziffer 5
      Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das Paragraph 5, Ziffer 5, entspricht.
  2. Absatz 3,Für Erzeugerbetriebe gelten die Absatz eins und 2 nicht.

Schlagworte

Sammelstelle

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136276

Alte Dokumentnummer

N8199318330L