Kurztitel
3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 869/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage C
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Methodenvorschriften gem. § 4
1. Der Gehalt des Abwassers an absetzbaren Stoffen (Par. Nr. 1 der
Anlage A) ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.
2. Der Wirkungsgrad der Elimination für einen Parameter Nr. 4 oder
5 der Anlage A bezieht sich auf die gesamte der
Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die gesamte aus der
Abwasserbehandlungsanlage abfließende Tagesfracht.
2.1 Die Zulauf- bzw. Ablauffracht für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A ist an Hand einer mengenproportionalen oder zeitproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe, die über den Zeitraum des tatsächlichen Abwasseranfalles eines Tages gezogen wird, sowie an Hand der im Probenahmezeitraum anfallenden Abwassermenge zu bestimmen.
2.2 Ist trotz Beachtung von § 3 Abs. 12 AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.2.2 Ist trotz Beachtung von Paragraph 3, Absatz 12, AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.
2.3 Die im Probenahmezeitraum anfallende Abwassermenge kann
durch Ablesung eines im Zulauf der Wasserversorgungsanlage des Einzelobjektes angeordneten Wasserzählers am Beginn und am Ende des Probenahmezeitraumes oder
durch eine andere gleichwertige Meßmethode, soferne sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist,
ermittelt werden.