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Anl. 3

Fassungen
01.01.1995 bis 03.07.2006 — BGBl. Nr. 869/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.199503.07.2006 BGBl. Nr. 869/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 869/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                           Anlage C

                                                         ------------

                     Methodenvorschriften gem. § 4

1.   Der Gehalt des Abwassers an absetzbaren Stoffen (Par. Nr. 1 der

     Anlage A) ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

2.   Der Wirkungsgrad der Elimination für einen Parameter Nr. 4 oder

     5 der Anlage A bezieht sich auf die gesamte der

     Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die gesamte aus der

     Abwasserbehandlungsanlage abfließende Tagesfracht.

2.1 Die Zulauf- bzw. Ablauffracht für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A ist an Hand einer mengenproportionalen oder zeitproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe, die über den Zeitraum des tatsächlichen Abwasseranfalles eines Tages gezogen wird, sowie an Hand der im Probenahmezeitraum anfallenden Abwassermenge zu bestimmen.

2.2 Ist trotz Beachtung von Paragraph 3, Absatz 12, AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.

2.3 Die im Probenahmezeitraum anfallende Abwassermenge kann

  • Strichaufzählung
    durch Ablesung eines im Zulauf der Wasserversorgungsanlage des Einzelobjektes angeordneten Wasserzählers am Beginn und am Ende des Probenahmezeitraumes oder
  • Strichaufzählung
    durch eine andere gleichwertige Meßmethode, soferne sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist,
ermittelt werden.

Schlagworte

Zulauffracht

Gesetzesnummer

10010739

Dokumentnummer

NOR12136297

Alte Dokumentnummer

N8199318383L