Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 869/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Paragraph eins, (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für eine Abwasserreinigungsanlage, derAbsatz eins, gilt nicht für eine Abwasserreinigungsanlage, der
Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV)Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV)
Abwasser aus Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV)Abwasser aus Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV)
zufließt.
(3)Absatz 3,In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es
insgesamt nicht mehr als 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder einmal bzw. mehrmals zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und
mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar ist und
über keine Versorgung mit elektrischer Energie verfügt ausgenommen einer solchen, die durch alleinige oder kombinierte Ausnützung von Lichtenergie, Windenergie, Pflanzenölkraftstoffen oder Wasserkraft in eigener Erzeugung gewonnen wird, und über keine Versorgung mit sonstiger Energie - ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder Solarenergie - verfügt und
einen mengenkontrollierbaren spezifischen Wasserverbrauch nicht größer als 50 l pro Einwohnergleichwert und Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des spezifischen Wasserverbrauches über 30 Wohn- bzw. Betriebstage) aufweist.
Im Einzelfall kann sich ein Einzelobjekt auch in Extremlage befinden, wenn eine der Anforderungen gemäß Z 1, Z 3 oder Z 4 nicht erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem solchen Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG gewertet werden müßte.Im Einzelfall kann sich ein Einzelobjekt auch in Extremlage befinden, wenn eine der Anforderungen gemäß Ziffer eins,, Ziffer 3, oder Ziffer 4, nicht erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem solchen Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG gewertet werden müßte.
(4)Absatz 4,Ein Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oderEin Einzelobjekt in Extremlage gilt als mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe nicht erreichbar im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, wenn es vom nächstgelegenen mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. mehr als 4 km in horizontaler Distanz oder
mehr als 400 m in vertikaler Distanz oder
eine Wegstrecke entfernt ist, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo mehr als 1 Stunde Gehzeit benötigt.
Ist ein Einzelobjekt vom nächstgelegenen, mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderung gemäß Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in diesem Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG gewertet werden müßte.Ist ein Einzelobjekt vom nächstgelegenen, mit einem Fahrzeug oder mit einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderung gemäß Ziffer eins bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in diesem Fall insbesonders ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserbehandlung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektsstandortes als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG gewertet werden müßte.
(5)Absatz 5,Als Fahrzeug im Sinne des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 giltAls Fahrzeug im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt
ein schienengebundenes Fahrzeug
welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 4 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjektes befaßt sind. Als Aufstiegshilfe im Sinne des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist.welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Ziffer eins bis 4 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjektes befaßt sind. Als Aufstiegshilfe im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist.
(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches pro Einwohnergleichwert gemäß Abs. 3 Z 4 ist die der täglichen Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage entsprechende Zahl von Einwohnergleichwerten anhand der Festlegungen der Anlage B zu bestimmen.Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches pro Einwohnergleichwert gemäß Absatz 3, Ziffer 4, ist die der täglichen Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage entsprechende Zahl von Einwohnergleichwerten anhand der Festlegungen der Anlage B zu bestimmen.
(7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV.
(8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserbehandlungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Niederschlags-, Oberflächen-, Drän- und Grundwasser sowie des Frostlaufes und allfälliger Überläufe aus Reinwasserbehältern,
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwasserabfluß- und -temperaturspitzen,
Einsatz wassersparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich,
regelmäßige Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjektes in Extremlage, aufgeschlüsselt nach
ganztägig anwesenden Personen
zeitweilig anwesenden Personen,
Einsatz von Wasserzählern und zeitlich durchgehende Führung von Aufzeichnungen betreffend den täglichen Wasserverbrauch,
vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung von festen menschlichen Ausscheidungen,
Vermeidung der Einbringung von durch getrennte Sammlung zu beseitigenden Problemstoffen gemäß Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen BGBl. Nr. 771/1990 sowie von schädlichen Stoffen gemäß ÖNORM B 2501, Dez. 1980 in die Abwasserreinigungsanlage,Vermeidung der Einbringung von durch getrennte Sammlung zu beseitigenden Problemstoffen gemäß Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1990, sowie von schädlichen Stoffen gemäß ÖNORM B 2501, Dez. 1980 in die Abwasserreinigungsanlage, Verzicht auf den Einsatz von Abfallzerkleinerern für feste häusliche Abfälle,
Einsatz von Fettabscheidern bei Küchenbetrieben einschließlich Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung,
Einsatz mechanisch-biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit weitgehender Kohlenstoffentfernung; beim Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation; soweit technisch möglich Anpassung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage an Belastungsschwankungen.
Schlagworte
Milchbearbeitungsbetrieb, Milchverarbeitungsbetrieb, Wohntag,
Fäkalienentsorgung, Versorgung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Dränwasser, Sanitärbereich,
Dokumentnummer
NOR12136290
Alte Dokumentnummer
N8199318376L