Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
24.12.1993 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 224.12.199327.05.2004 BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 870/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                           Anlage B

                                                         ------------

               EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 2

            I.                                 II.

Anforderungen an Einleitungen in     Anforderungen an Einleitungen in

      ein Fließgewässer                eine öffentliche Kanalisation

B.2 Anorganische Parameter

13. Quecksilber                      0,01 mg/l         0,01 mg/l

    ber. als Hg                                        a)

  1. Litera a
    Bei Abwasser aus der Zahnbehandlung, dessen Schmutzfracht im wesentlichen von einem Behandlungsplatz mit Amalgamanfall stammt, gilt der Emissionswert für Quecksilber im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abwasser, welches beim Umgang mit anderen Abwässern über einen Amalgamabscheider geleitet wird und
    2. Ziffer 2
      die Amalgamfracht des Rohabwassers aus dem Behandlungsplatz durch den Amalgamabscheider um mehr als 95% vermindert wird und
    3. Ziffer 3
      der Wirkungsgrad des Amalgamabscheiders von mehr als 95% vor dem erstmaligen Einbau und in regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht mehr als fünf Jahren von einem Sachverständigen oder von einer geeigneten Anstalt überprüft wird und
    4. Ziffer 4
      die Absaugung des Abwassers des Behandlungsplatzes mit Methoden erfolgt, die den Wasserverbrauch derart gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann und
    5. Ziffer 5
      für die Wartung des Amalgamabscheiders ein der Behörde vorgelegter und bewilligter Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb besteht und dementsprechend der Amalgamabscheider in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und entleert wird und
    6. Ziffer 6
      bezüglich der Wartung des Amalgamabscheiders und der Beseitigung des Räumgutes schriftliche Aufzeichnungen geführt und der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10010740

Dokumentnummer

NOR12136304

Alte Dokumentnummer

N8199318391L